Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die ein ehrenamtliches Mitglied einer Gemeindevertretung, das auch gleichzeitig deren Vorsitzender ist, aufgrund der gemeindlichen Entschädigungssatzung in einer jährlichen Höhe von 2.792 Euro bis zu 2.942 Euro erhält, sind in Hessen nicht in voller Höhe nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Aktenzeichen: 3 K 2837/11).