Der klagende Insolvenzverwalter wandte sich gegen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, die das Finanzamt ihm gegenüber festgesetzt hatte. Er war im Oktober 2011 zum sog. „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter einer Kommanditgesellschaft bestellt worden und führte deren Geschäftsbetrieb zunächst fort. Im Dezember 2011 gab die Gesellschaft Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Oktober und November 2011 ab, leistete jedoch keine Zahlungen auf die Umsatzsteuerschuld. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter im Januar 2012 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen abweichend von den Voranmeldungen gegenüber dem Insolvenzverwalter fest.
Diese Vorgehensweise hat das Finanzgericht Düsseldorf auf der Grundlage der entsprechenden gesetzlichen Neuregelung gebilligt. Die streitigen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen seien nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wie Masseverbindlichkeiten zu behandeln. Sie seien mit Zustimmung des „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden. Insofern reiche es aus, wenn sich der Insolvenzverwalter mit der Fortführung der Umsatztätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren aktiv oder konkludent einverstanden erkläre.
Zudem sei das Finanzamt berechtigt gewesen, die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen durch entsprechende Bescheide gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen. Ein schlichtes Leistungsgebot habe nicht ausgereicht, da die nunmehr festgesetzte Steuer von der angemeldeten abgewichen habe.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.11.2013 zum Urteil 1 K 3372/12 vom 27.09.2013