Finanzgericht lässt rückwirkende Rechnungsberichtigung zu

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 30. September 2013 (5 V 217/13) ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geäußert, wonach eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne.

Das Gericht entschied im Anschluss an die EuGH-Entscheidungen „Pannon Gép“ (EuGH v. 15.07.2010 – C-368/09) und „Petroma Transports“ (EuGH v. 08.05.2013 – C-271/12), dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung in Betracht kommt, solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt und sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestangaben an eine Rechnung (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) erfüllt.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 23.10.2013 zum Beschluss 5 V 217/13 vom 30.09.2013