Our Archive

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Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 11. Februar 2016 (Az. 6 K 1996/14) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Esszimmertisch mit 6 Stühlen auch dann nicht als „Büroeinrichtung“ steuerlich absetzbar ist, wenn der Steuerpflichtige den Tisch auch für betriebliche Arbeiten und vereinzelte Besprechungen mit Kunden nutzt.

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Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14 entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßigen können.

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Auch wenn es in einem Betrieb üblich ist, dass er für die Raucherpausen der Mitarbeiter den Lohn weiter zahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der Pausen zu kennen, können die Mitarbeiter nicht davon ausgehen, dass dies auch künftig so bleibt.

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