Ein Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts für Erbschaftsteuerzwecke, der als Inhaltsadressatin lediglich eine Erbengemeinschaft, nicht aber die einzelnen Miterben bezeichnet, ist nichtig. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 29. Mai 2013 (Az. 3 K 4298/11 F) entschieden.
Die Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks allein gegenüber der Erbengemeinschaft, ohne die einzelnen Miterben zu bezeichnen.