Der 2. Senat des Finanzgerichts hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 (Az. 2 K 101/13) entschieden, dass eine Einbauküche trotz individueller Planung und Anpassung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse kein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut darstellt, die Einbaumöbel und die Arbeitsfläche indes als Gesamtheit zu sehen sind.