Der Kläger, ein Apotheker und Hobbytaucher, gründete eine GmbH, um ein Tauchsport-Fachgeschäft zu betreiben. Er mietete ein Ladenlokal, baute es mit erheblichem Aufwand um und stellte einen Geschäftsführer sowie zwei Verkäufer ein. Nachdem er anderthalb Jahre lang Verluste erzielt hatte, entschloss er sich zur Auflösung der Gesellschaft. Den Auflösungsverlust machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab und vertrat die Auffassung, dass der Kläger die Beteiligung an der GmbH nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erworben habe.