Gesetzlicher Mindestlohn: Änderungen bei den Aufzeichnungspflichten in Kraft

Mit Wirkung zum 1. August 2015 sind wichtige Änderungen bei den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten. Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Zuge einer Anpassung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) festgelegt, dass für den Arbeitgeber künftig keine Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Bereithaltung der Stundenaufzeichnungen mehr besteht, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt des Arbeitnehmers eine Grenze von 2.000 Euro brutto überschreitet und dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde. Die Aufzeichnungspflicht entfällt künftig außerdem für alle Familienangehörigen, die im Betrieb des Arbeitgebers mitarbeiten. Die geänderte Verordnung ist am 31.07.2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (vgl. BAnz AT 31.07.2015 V1).

Bisher waren Arbeitgeber nach der MiLoDokV lediglich für diejenigen Arbeitnehmer von den Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. 1 MiLoG befreit, deren verstetigtes regelmäßiges monatliches Entgelt mehr als 2.958 Euro brutto betrug. Diese Grenze wird künftig neben den oben genannten Ausnahmetatbeständen allerdings auch weiterhin gelten.

Der DStV begrüßt die vorgenommenen Anpassungen ausdrücklich als Schritt in die richtige Richtung. Mit den Änderungen werden insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) von übermäßigem bürokratischem Aufwand, der mit den Aufzeichnungspflichten verbunden ist, entlastet. Insbesondere die Ausnahme von mitarbeitenden Familienangehörigen dürfte zu einer spürbaren Entlastung bei familiengeführten Betrieben beitragen.

Ein Wermutstropfen verbleibt aus Sicht des DStV dennoch: Die Einführung der zusätzlichen Entgeltgrenze von 2.000 Euro macht das anzuwendende Recht an dieser Stelle letztlich noch komplizierter. Ein größerer Beitrag für den Bürokratieabbau wäre es nach Ansicht des DStV gewesen, wenn die bisherige Entgeltgrenze von 2.958 Euro vollständig durch die neue Grenze von 2.000 Euro ersetzt worden wäre. Mit einer einheitlichen Grenze hätte man bei den betroffenen Unternehmen für eine größere Rechtssicherheit in der Praxis sorgen können.

Dies hatte der DStV im Rahmen seiner Stellungnahme R 09/2015 gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausdrücklich gefordert. Ebenso, die Aufzeichnungspflichten für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vollständig entfallen zu lassen, wenn die Betroffenen einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorlegen können, aus dem sich der Stundenlohn und die Arbeitszeit bereits eindeutig ergeben.

Der DStV wird sich auch weiterhin für Vereinfachungen bei den Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn einsetzen. Hierzu gehört beispielsweise auch die Forderung nach Aufnahme einer klarstellenden Regelung zur sog. Auftraggeberhaftung. Nach Ansicht des DStV sollte unmittelbar in § 13 MiLoG eine Exkulpationsmöglichkeit vorgesehen werden, die eine Haftung des Unternehmers ausdrücklich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorschreibt.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie auf der Homepage des DStV.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 03.08.2015