Der 1. Senat des Finanzgerichts hat mit Urteil vom 25. Mai 2016 (Az. 1 K 171/14) erkannt, dass ein Steuerbescheid auch dann dem Insolvenzverwalter gegenüber wirksam bekanntgegeben sein kann, wenn dieser ohne den ausdrücklichen Zusatz „als Insolvenzverwalter“ namentlich im Adressfeld des Steuerbescheides aufgeführt ist.