Ort von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

Bei der Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Windparks (insbesondere Offshore-Windparks) sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2013, C-155/12 (HFR S. 859), die Voraussetzungen für die Anwendung der Ortsregelung des Art. 47 MwStSystRL für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken präzisiert. Diese sind bei der Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, dem Art. 47 MwStSystRL zugrunde liegt, zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen Dienstleistungen – sofern sie nicht bereits zu den ausdrücklich aufgezählten Leistungen gehören – zur Anwendbarkeit des Art. 47 MwStSystRL einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen. Unter Anwendung der vom EuGH in seinem o. g. Urteil vom 27. Juni 2013 zur Anwendbarkeit des Art. 47 MwStSystRL entwickelten Grundsätze sind für einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück folgende zwei Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Dienstleistung muss mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück in Zusammenhang stehen.
  • Zudem muss das Grundstück selbst Gegenstand der Dienstleistung sein. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück als wesentlicher (= zentraler und unverzichtbarer) Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschn. 3a.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2014 – IV D 2 – S-7100 / 12 / 10003 (2014/0116307) geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Die sonstige Leistung muss nach Sinn und Zweck der Vorschrift in engem Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück stehen.“

  2. Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:

    „(3a) 1Das Grundstück selbst muss zudem Gegenstand der sonstigen Leistung sein. 2Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück insoweit als wesentlicher Bestandteil einer sonstigen Leistung anzusehen ist, als es einen zentralen und unverzichtbaren Bestandteil dieser sonstigen Leistung darstellt (vgl. EuGH-Urteil vom 27.06.2013, C-155/12, HFR S. 859).“

  3. Abs. 9 wird wie folgt geändert:
    1. Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. Lagerung von Gegenständen, wenn dem Empfänger dieser sonstigen Leistung ein Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils desselben gewährt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 27.06.2013, C-155/12, HFR S. 859);“.

    2. In Nr. 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgende neue Nr. 8 angefügt:

      „8. Leistungen bei der Errichtung eines Windparks im Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück, insbesondere Studien und Untersuchungen zur Prüfung der Voraussetzungen zur Errichtung eines Windparks sowie für bereits genehmigte Windparks, ingenieurtechnische und gutachterliche Leistungen sowie Planungsleistungen im Rahmen der Projektzertifizierung (z. B. gutachterliche Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren und standortbezogene Beratungs-, Prüf- und Überwachungsleistungen bei Projektzertifizierungen), die parkinterne Verkabelung einschließlich Umspannplattform sowie der parkexterne Netzanschluss zur Stromabführung an Land einschließlich Konverterplattform.“

  4. Abs. 10 wird wie folgt geändert:
    1. Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

      „Folgende Leistungen stehen nicht im engen Zusammenhang mit einem Grundstück bzw. das Grundstück stellt bei diesen Leistungen keinen zentralen und unverzichtbaren Teil dar:“.

    2. In Nr. 11 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgende neue Nr. 12 angefügt:

      „12. Leistungen bei der Errichtung eines Windparks, die nicht im Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück stehen, insbesondere die Übertragung von Rechten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Projektverfahren sowie von Rechten an in Auftrag gegebenen Studien und Untersuchungen, Planungsarbeiten und Konzeptionsleistungen (z. B. Ermittlung der Eigentümer oder Abstimmung mit Versorgungsträgern), Projektsteuerungsarbeiten wie Organisation, Terminplanung, Kostenplanung, Kostenkontrolle und Dokumentation (z. B. im Zusammenhang mit der Kabelverlegung, Gleichstromübertragung und Anbindung an das Umspannwerk als Leistungsbündel bei der Netzanbindung).“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. April 2014 ausgeführt werden, ist es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – nicht zu beanstanden, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger für Leistungen im Zusammenhang mit Windparks abweichend von den Grundsätzen dieses Schreibens von einem Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG oder nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ausgegangen sind und an dieser Entscheidung einvernehmlich festhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Umsätze vom Leistenden oder vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7117-a / 10 /10002 vom 28.02.2014