Die Beteiligten stritten um den Abzug von Verfahrenskosten als außergewöhnliche Belastung. Die im Jahr 2011 – und damit vor Einführung der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 2013 – angefallenen Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten und Sachverständigenkosten standen im Zusammenhang mit einer Schmerzensgeldklage des Klägers und seiner Kinder wegen ärztlicher Behandlungsfehler, die zum Versterben der Ehefrau des Klägers geführt haben sollen. In dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren hatte das Landgericht ein Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Das beklagte Finanzamt verweigerte mit Blick auf den Nichtanwendungserlass, mit dem sich die Finanzverwaltung gegen die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Abzug von Zivilprozesskosten gestellt hatte, den Abzug der Kosten.
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf (erneut) entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass Kosten eines Zivilprozesses nach der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung – unabhängig vom Gegenstand des Prozesses – aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen könnten. Die Rechtsverfolgung erscheine auch nicht von vornherein aussichtslos und sei zudem nicht mutwillig. Im Hinblick auf die erfolgte Beweiserhebung durch das Landgericht sei der Erfolg der Klage mindestens ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg. Die außergewöhnliche Belastung sei damit im Veranlagungszeitraum der Verausgabung steuermindernd zu berücksichtigen. Erstattungen, die dem Kläger in späteren Veranlagungszeiträumen zuflössen, führten als sog. rückwirkende Ereignisse zu einer Änderung des Steuerbescheids.
Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.03.2014 zum Urteil 7 K 1549/13 E vom 23.09.2013