Mit Urteil vom 30. November 2012 (Az. 4 K 1569/12 Kg) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Ehegatten eines volljährigen verheirateten Kindes nach Wegfall des Grenzbetrages ab 2012 nicht mehr maßgeblich sind. Die Klägerin beantragte für ihre volljährige verheiratete Tochter, die sich in einer Berufsausbildung befand, ab Januar 2012 Kindergeld.
Die Familienkasse lehnte dies ab, weil vorrangig der Ehemann der Tochter für deren Unterhalt verantwortlich sei und die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass dessen Einkünfte und Bezüge hierzu nicht ausreichten (sog. Mangelfall).
Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht und gab der Klage statt. Der Klägerin stehe allein deshalb Kindergeld zu, weil sich ihre Tochter in einer erstmaligen Berufsausbildung befinde. Ob ein Mangelfall vorliege, sei nicht zu prüfen, da es auf Grund einer Gesetzesänderung ab 2012 nicht mehr auf die eigenen Einkünfte des Kindes ankomme. Dementsprechend dürfe auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Ehemann nicht einbezogen werden. Auch vor dem Hintergrund des Fehlens einer „typischen Unterhaltssituation“ seien die Einkünfte des Ehegatten nicht von Bedeutung, da der Bundesfinanzhof dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben habe. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.01.2013 zum Urteil 4 K 1569/12 vom 30.11.2012