Keine Pauschalsteuer mehr auf „Aufmerksamkeiten“ an Kunden

Mit einer Rundverfügung vom 10.10.2012 über Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer gemäß § 37b EStG (Az. S 2297b A-1St 222) schafft die Oberfinanzdirektion Frankfurt so eine deutliche Erleichterung für die Praxis.

Kostenabbau und Rechtssicherheit
Mit dieser Analogie müssen bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, beispielsweise an einen Kunden anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses nicht mehr mit in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden. Das der Pauschalierungsvorschrift seit ihrer Einführung zu Grunde liegende „Einheitlichkeits-Dogma“ wird damit weiter aufgeweicht. Praxisnah entfallen künftig bei der Ausübung des Wahlrechts die Kosten für die Pauschalsteuer bei Kleinstgeschenken wie beispielsweise Blumensträußen, die ein Unternehmer einer Vielzahl von Kunden zu deren Geburtstagen schenkt. Zudem schafft diese Handhabung für die Fälle Rechtssicherheit, in denen das Wahlrecht nicht ausgeübt wurde. Die Finanzverwaltung dürfte insoweit bei Betriebsprüfungen bei Zuwendungen unter 40 Euro keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen.

BMF bestätigt bundesweite Geltung
Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist diese Vereinfachung zwischen Bund und Ländern abgestimmt und findet bundesweit Anwendung. Eine entsprechende Änderung des BMF-Schreibens zu § 37b EStG ist zwar vorgesehen, muss aber noch auf sich warten lassen.

Finanzverwaltung nähert sich der Anregung des DStV
Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hat in der Vergangenheit bereits mehrfach angeregt, dass zum Bürokratie- und Kostenabbau die einheitliche Ausübung des Wahlrechts auf Geschenke über 35 Euro im Wirtschaftsjahr beschränkt wird (vgl. Stellungnahmen S 04/07 zur gesetzlichen Einführung von § 37b EStG und S 01/08 zum Entwurf des BMF-Schreibens zu § 37b EStG). Mit der analogen Anwendung der Begünstigung für Arbeitnehmer auf Zuwendungen an Dritte schafft die Finanzverwaltung zwar einen zu begrüßenden Gleichlauf. Ein noch wirksamerer Beitrag zur Bürokratiereduzierung wäre jedoch die Anhebung des Werts der so genannten „Streubesitzwerbeartikel“, die laut BMF-Schreiben schon seit jeher nicht mit in die Pauschalierung einbezogen werden, auf einen Betrag von 35 Euro. Dies würde einen sachgemäßen Gleichtakt mit der Regelung zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG) bewirken, wie es auch die wörtliche Lesart des § 37b EStG nahe legt.

Quelle Mit einer Rundverfügung vom 10.10.2012 über Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer gemäß § 37b EStG (Az. S 2297b A-1St 222) schafft die Oberfinanzdirektion Frankfurt so eine deutliche Erleichterung für die Praxis.

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 06.12.2012