Um eine bessere Umstellung auf das elektronische Verfahren zu ermöglichen gibt es für die Einführung der Zugrundelegung der elektronischen Merkmale eine Übergangszeit von einem Jahr. Der Einführungszeitraum 2013 bedeutet, dass in diesem Jahr die Lohnabrechnungen entweder nach den bisherigen Papierbescheinigungen oder nach dem ELStAM-Verfahren erfolgen können. Daher darf die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung noch nicht vernichtet werden. Um eventuelle technische oder organisatorische Probleme, die bei einem gleichzeitigen Einstieg aller Mandanten zu einem festen Termin entstehen könnten, zu vermeiden, werden wir nach und nach die Umstellung im ersten Halbjahr 2013 durchführen.
Bitte informieren Sie Ihre Arbeitnehmer über dieses elektronische Verfahren. Um sicher zu sein, dass alle Angaben zur Berechnung der eigenen Lohnsteuer korrekt erfasst sind, sollten Ihre Arbeitnehmer die gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale im Wege einer Selbstauskunft über das Elter-Online-Portal einsehen. Dazu ist auf der Webseite www.elsteronline.de eine einmalige kostenfreie Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer erforderlich. Sofern hier fehlerhafte gespeicherte Daten entdeckt werden, kann zügig die Änderung beantragt werden.
Mit der Umstellung Ihrer Arbeitnehmer auf das elektronische Verfahren werden wir die bisherigen Abzugsmerkmale entsprechend der Lohnsteuerkarte mit den elektronisch gespeicherten Daten vergleichen. Sofern Abweichungen bestehen, lassen wir Ihnen eine Bescheinigung der bisherigen sowie der elektronisch bereitgestellten Lohnsteuerabzugsmerkmale zukommen, welche Sie Ihren Arbeitnehmern zur Überprüfung aushändigen müssen.
Sofern eine Änderung unzutreffender Daten erforderlich ist (auf Grund der vorherigen Selbstauskunft oder der von uns mitgeteilten Abweichungen), ist bei dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch die Arbeitnehmer ein Antrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu stellen. Den amtlichen Vordruck finden Sie auf www.formulare-bfinv.de (Formulare A-Z -> Lohnsteuer).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass beispielsweise Freibeträge wie gewohnt im Lohnsteuerermäßigungsverfahren neu zu beantragen sind, sofern diese (weiter) berücksichtigt werden sollen. Entsprechendes gilt für das Faktorverfahren und die Steuerklasse II bei volljährigen Kindern. Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebenen werden hingegen weiterhin mehrjährig berücksichtigt.
Änderung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der Rentenversicherung sinkt ab dem Jahr 2013 von 19,6 % auf 18,9 %.
Änderungen bei den Minijobs
Mit dem neuen Jahr werden die Verdienstgrenzen für geringfügig Beschäftigte und Beschäftigung in der Gleitzone angehoben. In Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung werden die Grenzen bei geringfügiger Beschäftigung von 400 auf 450 Euro und bei Beschäftigungen in der Gleitzone von 800 auf 850 Euro angehoben.
Damit einher geht die Rentenversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte. Der Arbeitgeber zahlt bei geringfügig Beschäftigten einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 %. Bisher konnte der Arbeitnehmer auf den vollen Beitragssatz zur Rentenversicherung aufstocken (Option), die Rentenversicherungspflicht war also möglich und musste aktiv gewählt werden. Neu ab dem Jahr 2013 ist, dass der geringfügig Beschäftigte grundsätzlich Rentenversicherungspflichtig ist. Dabei trägt der Versicherte den Differenzbetrag zur Rentenversicherung (in 2013: 18,9 % abzgl. 15 % = 3,9 %). Jedoch steht es dem Beschäftigten frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Die Möglichkeit zur vollen Rentenversicherungspflicht wird also zum 1. Januar 2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt. Der Antrag ist lediglich zur Ablage bei dem Arbeitgeber bestimmt, wir haben daher diesen Antrag entsprechend in unserem Personalfragebogen eingearbeitet.
Die Rentenversicherungsfreiheit der Beschäftigten, welche vor dem 1.1.2013 angestellt waren, bleibt bestehen. Der Antrag auf Befreiung muss lediglich beim Überschreiten der bisherigen Grenze von 400 Euro gestellt werden
Für Beschäftigte, die vor dem 1.1.2013 in der Gleitzone über 400 Euro bis 450 Euro beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31.12.2014 fort. Für Beschäftigte, die vor dem 1.1.2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 Euro erzielen, bleibt es grundsätzlich bei den „normalen“ Sozialversicherungsabgaben. Sie können jedoch die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen.
(Irrtum vorbehalten)