Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Streifendienst


Der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat in seinem Urteil vom 24. April 2017 (Az. 2 K 168/16) entschieden, dass Streifenpolizisten an ihrer Dienststelle (Polizeirevier) eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des neuen ab 2014 geltenden steuerlichen Reisekostenrechts begründen. Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind und Mehraufwendungen für Verpflegung bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 8 Stunden von der Dienststelle erfordern.

Hintergrund:

Zu der bis 2013 geltenden Rechtslage war der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass Polizeibeamte, die im Streifendienst tätig sind, typischerweise nicht über eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ (so der bisherige Begriff) verfügen. Sie konnten daher die Fahrtkosten zum Polizeirevier nach Dienstreisekostengrundsätzen (0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer) berechnen und – bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit mit Abwesenheit vom Wohnort – Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen.

Fraglich war, ob dies auch noch nach dem neuen ab 2014 geltenden Reisekostenrecht gilt. Danach sind Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der „ersten Tätigkeitsstätte“ (neuer gesetzlicher Begriff; § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) auf die sog. Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Entfernungskilometer) begrenzt. Begründet das neue Reisekostenrecht ferner eine erste Tätigkeitsstätte für Steuerpflichtige, die nach der alten Rechtslage über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügten, kommt es für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung zusätzlich darauf an, dass der Steuerpflichtige im Rahmen der dienstbedingten Auswärtstätigkeit nicht nur von seinem Wohnort, sondern auch von der nunmehr vorhandenen ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger seit 2004 als Polizeibeamter im Streifendienst tätig. Er war Angehöriger einer Polizeiinspektion, die er arbeitstäglich zur Entgegennahme bzw. Abgabe des Einsatzfahrzeugs, für Einsatzbesprechungen und zur Erledigung von Schreibarbeiten aufsuchte. Mit Hinweis auf das neue Reisekostenrecht lehnte das beklagte Finanzamt im Streitjahr 2014 die vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen für die Tage seiner Einsatztätigkeit im Streifendienst ab. Das Finanzamt ging dabei von einer dauerhaften Zuordnung zur Dienststelle und damit von einer ersten Tätigkeitsstätte des Klägers aus und versagte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit, weil der Kläger keinen Nachweis für seine ununterbrochene Abwesenheit von der Dienststelle erbracht hatte. Fahrtkosten zum Polizeirevier berücksichtigte das Finanzamt nur in Höhe der Entfernungspauschale.

Der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts gab dem Finanzamt Recht. Nach seiner Ansicht begründet die unbefristete Zuordnung eines Polizeibeamten im Streifendienst zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und/oder Nebentätigkeiten eine „erste Tätigkeitsstätte“. Sucht der Polizeibeamte das Polizeirevier, dem er dienstrechtlich zugeordnet ist, arbeitstäglich auf und verrichtet der Polizeibeamte im Polizeirevier auch den Streifendienst vorbereitende bzw. ergänzende Tätigkeiten wie etwa Einsatzbesprechungen und Schreibarbeiten, so sind diese Neben- bzw. Hilfstätigkeiten nach Auffassung des Senats ausreichend für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte. Nach diesen Grundsätzen stand dem klagenden Polizeibeamten für Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale zu, während für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung eine ununterbrochene Abwesenheit von 8 Stunden von der ersten Tätigkeitsstätte für die Dauer der gesetzlich festgelegten Zeiträume zu belegen war.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wird mitgeteilt, sobald es vorliegt.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 12.05.2017 zum Urteil 2 K 168/16 vom 24.04.2017 (nrkr)