Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hatte über die Pflicht des Finanzamts zur Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO in einem Fall zu entscheiden, bei dem die Ehe vor Erlass des Vorauszahlungsbescheides und zum Zeitpunkt der durch den Kläger geleisteten Vorauszahlungen bereits nicht mehr bestand, das Finanzamt hiervon aber erst im Nachhinein, aber noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheides erfuhr und die vom Kläger geleisteten Vorauszahlungen lediglich hälftig anrechnete.