Mit Urteil vom 19. März 2014 (Az. 1 K 3301/12) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der häuslichen Duschkabine in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können.