Mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Januar 2017 (Az. 2 K 2360/14) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass Eltern die Kosten, die ihnen durch Besuchsreisen zu ihrem im Ausland lebenden Kind entstanden sind, nicht als sog. außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können.