Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung

Die „dauerhafte Entfristung der 70-Tage-Regelung bei kurzfristiger Beschäftigung“ ist Thema der Antwort der Bundesregierung ( 19/9176 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/8653 ). Danach stellt die Möglichkeit, saisonale Arbeitskräfte für drei Monate ohne aufwendigen Personalwechsel kurzfristig beschäftigen zu können, für viele Betriebe eine Entlastung dar. Das gelte insbesondere „im Sonderkulturbereich der Landwirtschaft und im Hotel- und Gaststättengewerbe, da Saisonarbeit in diesen Bereichen einen besonders hohen Stellenwert hat“.

In der Antwort verweist die Bundesregierung zugleich auf Beschlussempfehlung und Bericht zum Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 2. Juli 2014, „wonach die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung übergangsweise eingeführt wurden, damit dies nicht zu einer generellen Ausweitung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung führt'“. Seit Einführung dieser Übergangsregelung zum 1. Januar 2015 seien jedoch keine sozialpolitisch bedenklichen Entwicklungen festgestellt worden, die einer Entfristung der erhöhten Zeitgrenzen entgegenstehen würden. Die Anzahl der kurzfristigen Beschäftigungen habe sich in diesem Zeitraum kaum verändert. Vor diesem Hintergrund habe sie sich „für eine dauerhafte Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage entschieden“, führt die Bundesregierung weiter aus.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.04.2019