Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2015

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2016 und 1. Februar 2017

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  • 1. März 2016 1.882 Euro;
  • 1. Februar 2017 1.926 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:

a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1. März 2016 1.493 Euro;
  • ab 1. Februar 2017 1.528 Euro.

b) für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1. März 2016 746 Euro;
  • ab 1. Februar 2017 764 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

  • zum 1. März 2016 um 329 Euro;
  • zum 1. Februar 2017 um 337 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2014 – IV C 5 – S-2353 / 08 / 10007; DOK: 2014/0838465 – (BStBl I Seite 1342) ist auf Umzüge, die nach dem 29. Februar 2016 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 16 / 10005 vom 18.10.2016