Gerät ein in einer Tiefgarage abgestelltes Fahrzeug in Brand und beschädigt einen daneben stehenden Pkw, setzt ein Schadenersatzanspruch ein Verschulden des Halters des in Brand geratenen Fahrzeugs voraus. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 7 des Straßenverkehrsgesetzes ist nicht gegeben, da Fahrzeuge, die außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen abgestellt sind, nicht mehr „in Betrieb“ im Sinne dieser Vorschrift sind.
Im März 2011 stellte der Besitzer eines BMWs sein Fahrzeug auf seinem Stellplatz in einer privaten Tiefgarage in München ab. Auf dem Parkplatz daneben stand ein Peugeot. Dieser geriet über Nacht in Brand und beschädigte den BMW. Die Kosten für die Reparatur, 4.830 Euro, verlangte der Eigentümer des BMWs von der Versicherung des Halters des Peugeot. Diese weigerte sich zu bezahlen. Es habe sich um eine vorsätzliche Brandstiftung durch einen Unbekannten gehandelt. Das Fahrzeug selbst sei nicht mehr in Betrieb gewesen.
Die Klage des Eigentümers des BMWs kam vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:
Der Brand habe sich im nicht-öffentlichen Verkehrsraum, einer privaten Tiefgarage, zugetragen, als das Beklagtenfahrzeug dort mit ausgeschaltetem Motor abgestellt gewesen sei. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 7 des Straßenverkehrsgesetzes aufgrund der Betriebsgefahr des Peugeot sei daher nicht gegeben. Der Betrieb beginne mit dem Ingangsetzen des Motors und ende mit dem Motorstillstand des außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs abgestellten Fahrzeugs. Fahrzeuge, die außerhalb öffentlichen Verkehrsflächen stehen und den öffentlichen Verkehrsraum nicht mehr beeinflussen, befänden sich sowohl nach der maschinen- als auch der verkehrstechnischen Auffassung nicht mehr „in Betrieb“.
Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich ergeben würden, dass die dem Kraftfahrzeug aus dem Bewegungsvorgang typischerweise innewohnende Gefährlichkeit auch nach dem Abstellen noch fortgewirkt habe. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn der Brand schon während der Fahrt begonnen und sich dann nach dem Abstellen ausgewirkt hätte. Auch für ein Verschulden des Peugeotbesitzers am Brand gäbe es ebenfalls keine Anhaltspunkte, so dass keinerlei Haftungsgrundlagen ersichtlich seien.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 16.09.2013 zum Urteil C 17013/12 vom 21.11.2012