Zu den als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anzusehenden Tätigkeiten gehört u. a. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, so dass an der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kein Zweifel besteht. Das zuständige Finanzamt beanstandete aber in einem von dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall, dass die GmbH nicht freiwillig, sondern im Auftrag des eigentlich in der Pflicht stehenden Landkreises tätig geworden sei und es ihr somit an der „Opferwilligkeit“ gefehlt habe. Diesen Einwand ließen die Richter des Finanzgerichts nicht gelten und gaben der Klage der GmbH mit Urteil vom 7. Februar 2012 (Az. 6 K 6086/08) statt. Maßgeblich sei allein, dass die in Frage stehende Tätigkeit den Anforderungen, die an die Gemeinnützigkeit gestellt würden, entspreche; der Nutzen für die Allgemeinheit sei durch die im streitigen Fall gewählte rechtliche Konstruktion schließlich nicht vermindert.
Der Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 17/12 anhängig ist.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.07.2012 zum Urteil 6 K 6086/08 vom 07.02.2012