Provisionen können Elterngeld erhöhen


Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 14. Dezember 2017 in mehreren Verfahren entschieden (Az. B 10 EG 7/17 R u. a.).

Das Verfahren B 10 EG 7/17 R betraf einen Kläger, der im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20. Januar 2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien („Quartalsprovisionen“) erzielt hatte. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld, ohne jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien zu berücksichtigen. Während die Vorinstanzen die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt hatten, hat das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung vom 14.12.2017 der dagegen gerichteten Revision der Beklagten stattgegeben, weil die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden.

Der Gesetzgeber hat durch die ab dem 1. Januar 2015 geltende Neuregelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung hat er auf die anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reagiert.

Hinweis zur Rechtslage

§ 2 Abs. 7 BEEG ab 01.01.2007

(7) 1Als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist der … Überschuss der Einnahmen … über die … Werbungskosten zu berücksichtigen. 2Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt …

§ 2 Abs. 7 BEEG i. d. F. ab 01.01.2011

(7) 1Als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist … zu berücksichtigen. 2Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt …

§ 2c Abs. 1 BEEG i. d. F. ab 18.09.2012

(1) 1Der … Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit … über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben …, ergibt das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden …

§ 2c Abs. 1 BEEG i. d. F. ab 01.01.2015

(1) 1Der … Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit …, ergibt das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind…

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 14.12.2017 zur Entscheidung B 10 EG 7/17 R u. a. vom 14.12.2017