Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei Option zur Regelbesteuerung bei der Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

In den Jahren 2009 und 2010 zahlte der Kläger Zinsen für die betreffenden Refinanzierungsdarlehen, die er unter Hinweis auf die Option zur Regelbesteuerung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu 60 % berücksichtigt haben wollte.

Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis darauf ab, dass seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine wesentliche Beteiligung mehr vorliege und daher nicht zur Regelbesteuerung optiert werden könne.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Dem nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nunmehr möglichen Abzug nachlaufender Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen stehe § 20 Abs. 9 EStG nicht entgegen. Die negativen Einkünfte seien – trotz § 20 Abs. 6 EStG – auch mit anderen Einkünften zu verrechnen. Beide Bestimmungen gelangten nicht zur Anwendung, da der Kläger auf die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für die Einkünfte aus Kapitalvermögen verzichtet habe (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Die Option zur Regelbesteuerung sei auch möglich gewesen, da die mindestens 25 %-ige Beteiligung an der GmbH auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestanden habe.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.12.2012 zum Urteil 12 K 993/12 E vom 04.10.2012