Bisher konnten Verbraucher ohne juristische Fachkenntnisse nicht sicher sagen, ob dadurch wirklich ein Vertrag zustande gekommen war – oft wird dann gezahlt, um den Ärger zu vermeiden. Mit dem neuen Gesetz gegen Kostenfallen ist leicht zu erkennen, ob überhaupt eine Zahlungspflicht besteht. Denn nur wenn der Bestellknopf deutlich auf die Zahlungspflicht hingewiesen hat, kann der Vertrag zustande kommen. Fehlt die Information oder ist sie versteckt, muss der Verbraucher auch nichts zahlen.
„Der Button macht deutlich: Wenn ich jetzt klicke, kostet es!“, sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger der „Süddeutschen Zeitung“. „Die Industrie sollte den Verbraucherschutz als ihr eigenes Anliegen begreifen. Transparenz im Netz ist auch ein Wettbewerbsvorteil.“ Nach Ansicht der Ministerin ist durch Abofallen viel Vertrauen verspielt worden.
Das neue Gesetz macht den Anbietern im Internet strenge Vorgaben, wie der „Bestellknopf“ für Verbraucher ab dem 1. August auszusehen hat. Die Bestellsituation muss dem Kunden vor Augen führen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Das ist sicher der Fall, wenn auf dem Button nichts weiter als „zahlungspflichtig bestellen“ steht. Allerdings kann der Anbieter auch eine andere Gestaltung wählen. Denkbar ist jede Bezeichnung, die entsprechend eindeutig formuliert und gut lesbar ist. Zugleich darf die Beschriftung nicht den Eindruck erwecken, es würden lediglich Anschrift und E-Mail-Adresse bestätigt. Einige Beispiele:
Richtig:
- „zahlungspflichtig bestellen“
- „kostenpflichtig bestellen“
- „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
- „kaufen“
Falsch:
- „Anmeldung“
- „weiter“
Achtung! In der Regel ebenfalls ungenügend ist:
- „bestellen“
Denn „bestellen“ kann man im Internet auch kostenfreie Angebote, etwa einen Newsletter.
Internetauktionen sind eine Besonderheit. Hier ist dem Verbraucher ohne weiteres klar, dass er die Auktionsware bezahlen muss – dort reicht also etwa ein schlichtes „Gebot bestätigen“.
Das Bundesjustizministerium hat sich auch auf europäischer Ebene erfolgreich für die „Button-Lösung“ eingesetzt. Die europäische Verbraucherrechterichtlinie sieht eine solche Lösung vor – die entsprechenden nationalen Vorschriften müssen aber erst bis zum 13. Dezember 2013 erlassen werden.
Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 30.07.2012