Maserati als Geschäftswagen: Anteil der betrieblichen bzw. privaten Nutzung nur durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisbar


Mit Urteil vom 13. November 2017 (Az. 5 K 1391/15) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein weiteres Mal der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen und entschieden, dass ein Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen muss, damit der als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil für die private Nutzung des überlassenen Geschäftswagens nicht nach der sog. 1 %-Regelung („Nutzungspauschale“), sondern nach dem Anteil der im Fahrtenbuch aufgezeichneten Privatfahrten zu ermitteln ist.

Der Kläger war bei einer GmbH beschäftigt und durfte den von der GmbH geleasten Maserati (Listenpreis 116.000 Euro) auch für private Zwecke nutzen. Der Kläger führte zwar ein Fahrtenbuch, in dem er die beruflich und die privat gefahrenen Kilometer aufzeichnete. Das Fahrtenbuch war nach Auffassung des beklagten Finanzamtes allerdings nicht ordnungsgemäß. Daher wurde der geldwerte Vorteil, der für die Privatnutzung eines Geschäftswagens als Lohn anzusetzen ist, vom Finanzamt nicht nach dem aufgezeichneten Anteil der Privatfahrten, sondern nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt (1 % des Bruttolistenpreises für jeden Kalendermonat). Der so ermittelte Betrag war in einigen Streitjahren allerdings höher als die der Arbeitgeberin (GmbH) für den Maserati tatsächlich entstandenen Kosten. Daher nahm das Finanzamt insoweit aus Billigkeitsgründen eine entsprechende Kostendeckelung vor.

Demgegenüber berief sich der Kläger auf die Aufzeichnungen in seinem Fahrtenbuch und machte geltend, dass der Lohn nur um 3.018 Euro (2003), 1.351 Euro (2004), 639 Euro (2005) und 5.779 Euro (2006) erhöht werden dürfe und nicht – wie geschehen – um bis zu 10.440 Euro.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht kam nach Überprüfung des Fahrtenbuchs zu dem Ergebnis, dass es nicht ordnungsgemäß sei. Das für die Eintragungen verwendete Formularbuch sei erst nach den Streitjahren in den Handel gekommen. Daraus folge, dass die Aufzeichnungen nicht – wie erforderlich – zeitnah, sondern erst nachträglich erstellt worden seien. Außerdem habe der Kläger des Öfteren keine konkreten Angaben zum Ziel und/oder Zweck der Reise gemacht. Einige Fahrten könnten schon gar nicht stattgefunden haben, weil der Maserati nachweislich in der Werkstatt bzw. bereits verkauft gewesen sei.

Kontext der Entscheidung

Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Geschäfts- bzw. Firmenwagen privat genutzt wird, stellt sich nicht nur bei Arbeitnehmern („geldwerter Vorteil“ = Arbeitslohn), sondern auch bei Gewerbetreibenden und Selbständigen, da auch sie die entsprechende Privatnutzung zu versteuern haben (sog. „Entnahme“). Der Wert, der für den Vorteil bzw. die Entnahme anzusetzen ist, hängt von den Kosten bzw. dem Aufwand für das Fahrzeug und der Höhe des privaten Nutzungsanteils ab. Steht fest, dass ein Kfz privat genutzt werden darf bzw. genutzt wird, kann der Nachweis, in welchem Umfang es betrieblich bzw. privat genutzt wird, nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Gelingt dieser Nachweis nicht (was wegen der hohen Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, häufig der Fall ist), muss die Privatnutzung zwingend nach der sog. 1 %-Regelung (sog. Nutzungspauschale) ermittelt werden. Da diese Methode regelmäßig zu einem höheren Wert des Vorteils bzw. der Entnahme führt, wird häufig über die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs gestritten. Wird es nicht anerkannt, ist die Nutzungspauschale in voller Höhe anzusetzen, es sei denn, sie überschreitet – wie im vorliegenden Fall – die tatsächlichen Aufwendungen für das Kfz. Dann greift nämlich eine Verwaltungsvorschrift (VV) des Bundesministeriums der Finanzen (aktuell: VV vom 18.11.2009 IV C 6 – S-2177 / 07 / 10004; BStBl I 2009, 1326), wonach das Finanzamt die Kostenpauschale aus Billigkeitsgründen auf den Betrag der Gesamtkosten des jeweiligen Kfz zu begrenzen hat (sog. Kostendeckelung).

Die Frist zur (beim BFH) einzulegenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision endet am 27. Dezember 2017.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 01.12.2017 zum Urteil 5 K 1391/15 vom 13.11.2017