Keine Haftung des Bauherrn für Lohnforderungen der Arbeitnehmer eines Subunternehmers


Das Arbeitsgericht Berlin hat am 03.05.2017 die Lohnklage eines Bauarbeiters abgewiesen, der im Jahr 2014 als Bauhelfer für einen Subunternehmer bei der Errichtung des Gebäudes der „Mall of Berlin“ tätig war.

Der Kläger hatte zunächst seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Zahlung des Mindestlohns verklagt und gewonnen. Der Versuch, das Geld bei dem Subunternehmer einzutreiben, scheiterte jedoch. Mit der am 03.05.2017 vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelten Klage will der Bauhelfer nun den Bauherrn des Bauprojekts am Leipziger Platz als Bürgen für die ausgebliebenen Lohnzahlungen in Anspruch nehmen. Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) haftet ein vom Bauherrn mit der Errichtung eines Bauvorhabens beauftragter Generalunternehmer auch dann, wenn ein Subunternehmer die Löhne seiner Arbeiter nicht bezahlt hat. In dem am 03.05.2017 verhandelten Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Generalunternehmer Insolvenz angemeldet hat, sodass sich nunmehr die Frage stellt, ob auch der eigentliche Bauherr, die HGHI Leipziger Platz GmbH & Co. KG, neben dem Arbeitgeber und dem insolventen Generalunternehmer als Bürge für die nicht gezahlten Löhne haftet. Das wäre nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann der Fall, wenn der Bauherr zugleich als „Bauträger“ anzusehen wäre. Diese Voraussetzung war nach Ansicht des Klägers erfüllt, weil der Bauherr des Gebäudes der „Mall of Berlin“ von vornherein beabsichtigte, das Gebäude als Einkaufszentrum zu nutzen und die darin befindlichen Geschäftsräume zu vermieten.

Dem ist das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Bauträger im Sinne des AEntG ist danach nur derjenige, der baut, um das errichtete Gebäude gewinnbringend zu veräußern. Wer hingegen ein Bauwerk errichtet, um durch den Bau eigenen gewerblichen Zwecken (z. B. Vermietung des Gebäudes) zu dienen, ist zwar „Bauherr“, aber nicht „Bauträger“.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist die Berufung zulässig.

 

Quelle: ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 03.05.2017 zum Urteil 14 Ca 14814/16 vom 03.05.2017