Neben einer abhängigen Beschäftigung als Softwareentwickler in Vollzeit ist kein Raum für eine selbständige Tätigkeit in Vollzeit
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 29.11.2018 (Az. L 9 AL 260/17) bestätigt, dass ein Kläger der beklagten Bundesagentur für Arbeit Gründungszuschuss in Höhe von rund 9.500 Euro erstatten muss.
Der Kläger ist Dipl.-Ing. (Elektrotechnik) und beantragte nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes 2009 bei der Beklagten erfolgreich Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Softwareentwickler, wobei er die künftige Arbeitszeit mit ca. 40 Wochenstunden angab.
Zeitgleich gründete er mit anderen Personen zusammen ein Unternehmen, das ebenfalls im Bereich der Softwareentwicklung tätig war. Einige Monate später schloss der Kläger mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag, wonach er als operativer Leiter 5.500 Euro/Monat erhalten und 40 Stunden pro Woche arbeiten sollte. Erst 2014 erfuhr die Beklagte davon. Gegen die sodann erfolgte Rückforderung des Gründungszuschusses wehrte sich der Kläger erfolglos.
Das LSG hat festgestellt, dass eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit ab dem Eintritt in das abhängige Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit nicht mehr vorlag, denn der Zweck des Gründungszuschusses, Lebensunterhalt und soziale Absicherung zu gewährleisten, sei hierdurch entfallen.
Das Vertrauen des Klägers, den Gründungszuschuss zu behalten, sei nicht schutzwürdig. Denn er habe es zumindest grob fahrlässig unterlassen, der Beklagten die Aufnahme der abhängigen Beschäftigung anzuzeigen, obwohl ihm die Relevanz für den Leistungsanspruch zumindest hätte bewusst sein müssen. Im späteren Antragsverfahren auf Arbeitslosen- und Insolvenzgeld habe er zudem ausdrücklich bestätigt, die vereinbarten 40 Stunden im Anstellungsverhältnis gearbeitet zu haben. Daran müsse er sich festhalten lassen und könne nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, er habe sich damals weit überwiegend seiner selbständigen Tätigkeit gewidmet. Ist diese – wie hier – von der abhängigen Beschäftigung nicht genau abgrenzbar, geht dies zu Lasten des Klägers.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.02.2019 zum Urteil L 9 AL 260/17 vom 29.11.2018