Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. August 2017 bestätigt, dass der Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nicht zu beanstanden ist, wenn im Blut des Kraftfahrzeugführers auch nur geringe Spuren von Codein und Morphium nachgewiesen worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass das toxikologische Gutachten ca. 7 Wochen nach der Blutentnahme darauf hingewiesen hat, dass sich bei der Einnahme eines codeinhaltigen Hustensafts im Körper ein Teil in Morphium verstoffwechsle.
Der 1997 geborene im Donnersbergkreis wohnhafte Antragsteller ist seit November 2015 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM auf Probe. Am 11. März 2017 geriet er in eine Verkehrskontrolle und wurde verdächtigt, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Daraufhin wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Laut Gutachten eines Instituts für Rechtsmedizin vom 28. April 2017 wurden in der Blutprobe Codein und Morphin nachgewiesen.
Zu diesem Vorwurf angehört, behauptete der Antragsteller erstmals 9 Wochen nach dem Gutachten, einen in Deutschland rezeptpflichtigen codeinhaltigen Hustensaft in Frankreich auf Empfehlung eines Arztes und ohne Rezept erworben zu haben, da er kurz vor der Verkehrskontrolle an einer starken Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung gelitten habe. Einen Kaufbeleg konnte er nicht vorlegen. Trotz der angeblich schwerwiegenden Erkrankung hatte er auch in Deutschland keinen Arzt aufgesucht. Den Namen des empfehlenden Arztes wollte er nicht nennen.
Daraufhin entzog ihm der Donnersbergkreis mit Bescheid vom 26. Juli 2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus: Er habe auf ärztliche Empfehlung hin den codeinhaltigen Hustensaft als Medikament eingenommen, da er an Hustenanfällen mit dem Verdacht auf Lungenentzündung gelitten habe. Der Hustensaft könne in Frankreich im freien Verkauf erworben werden.
Die 1. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er mit Codein eine sog. „harte Droge“ ohne ärztliches Rezept eingenommen habe. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe den in Frankreich ohne Rezept erworbenen Hustensaft auf Anraten eines Arztes eingenommen, sei unglaubwürdig.
Bei einem codeinhaltigen Hustensaft handele es sich um eine unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Droge, die in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungspflichtig und in Frankreich bis zum 12. Juli 2017 frei verkäuflich gewesen sei. Wegen des massenhaften Missbrauchs, insbesondere durch junge Menschen, sei die Rezeptpflicht auch in Frankreich eingeführt worden.
Angesichts des bekannten Missbrauchs und im Hinblick auf den illegalen Konsum von nicht ärztlich verschriebenen Präparaten in Deutschland stelle sich das Vorbringen des Antragstellers zu seinem Konsum als Schutzbehauptung dar. Der Antragsteller habe weder Angaben dazu gemacht, wann die Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung aufgetreten sein solle noch habe er den Namen seines Bekannten angegeben, der die Erkrankung bestätigen könne. Auch habe er den Arzt nicht benannt, der ihm zur Einnahme von Codein geraten haben soll. Ferner habe auch die Polizei nicht von einem Husten des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle berichtet, sondern von festgestellten drogentypischen körperlichen Beeinträchtigungen.
Quelle: VG Neustadt, Pressemitteilung vom 19.09.2017 zum Beschluss 1 L 871/17 vom 23.08.2017 (rkr)