Erstattung der hälftigen Aufwendungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Tagesmütter bei einer Überschreitung des Mindestbeitrags


Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08.11.2017 das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. September 2016 – 5 K 36/14 – geändert und der Klage einer mit einem Polizeibeamten verheirateten Tagesmutter gegen die Stadt Leipzig auf Erstattung ihrer hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gem. § 23 Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuchs VIII stattgegeben.

Nach Auffassung des Senats ist in diesem Fall die Hälfte der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten, auch wenn der Mindestbeitrag überschritten wird. Es sei zu berücksichtigen, dass die Tagesmutter allein deshalb einen höheren Versicherungsbeitrag zu leisten habe, weil sich dieser nicht nur nach ihren eigenen Einkünften, sondern auch nach dem Einkommen ihres Ehemanns bemesse, der nicht gesetzlich krankenversichert sei. Diesen Umstand könne die Tagesmutter aber nicht beeinflussen. Auch sei ihr Anspruch auf angemessenen Familienunterhalt nicht mit einem zusätzlichen Einkommen gleichzusetzen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht zugelassen. Die Beklagte kann diese binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe einlegen.

Quelle: OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 08.11.2017 zum Urteil 4 A 890/16 vom 08.11.2017