BFH ändert „Fahrtrichtung“ bei Dienstwagenbesteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Datum vom 10.07.2013 vier Urteile veröffentlicht, in denen er sich zur Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen äußert. Insbesondere in seiner Entscheidung Az. VI R 31/10 macht er darauf aufmerksam, dass die Anwendung der 1 %-Regelung auch dann greift, wenn faktisch keine private Nutzung des vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs erfolgt.

In seiner Begründung führt der BFH aus, dass bereits die Überlassung des Dienstwagens durch den Arbeitgeber zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führt. Der hieraus resultierende geldwerte Vorteil ist – anders als nach der Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, die nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt – nach der 1 %-Regelung zu bewerten und damit „unabhängig von Nutzungsart und -umfang“ abgegolten.

Bislang ging der BFH in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei fehlendem ordnungsgemäßem Fahrtenbuch der Beweis des ersten Anscheins zwar für eine private Nutzung des überlassenen Dienstwagens spricht. Diese Vermutung (sog. Anscheinsbeweis) konnte jedoch durch den Steuerpflichtigen entkräftet werden. Hierfür reichte regelmäßig aus, dass die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bestand (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2010, Az. VI R 46/08). Diese Handhabe entfällt künftig.

Die aktuell veröffentlichen Entscheidungen stellen damit eine Rechtsprechungsänderung des BFH dar. Lediglich das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuchs bzw. ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils künftig verhindern. Einer besonderen Überwachung des Nutzungsverbots durch den Arbeitgeber bedarf es hingegen nicht. Auch stellt der BFH nochmals klar, dass die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht zwingend Lohncharakter hat.

Die Entscheidung des BFH, für welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden muss, um als ordnungsgemäß anerkannt zu werden (unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode), steht weiterhin aus (Az. VI R 35/12).

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 12.07.2013