Behandlung eines „Zuschusses“ an einen Schwimmbadbetreiber als steuerbares Entgelt

Mit Urteil vom 15. September 2016 (Az. 4 K 50236/13) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass der von einer Stadt geleistete „Zuschuss“ an eine ein Schwimmbad betreibende Gesellschaft selbst dann ein Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung („Betrieb eines Schwimmbades“) darstellen kann, wenn der der Leistung zugrunde liegende Vertrag keine durchsetzbaren Primäransprüche der Beteiligten auf den Betrieb einerseits und die Bezahlung andererseits vorsieht.

Die Stadt X hatte ein Schwimmbad betrieben. Aufgrund ihrer schlechten Finanzlage stieg sie als Betreiberin aus dem Schwimmbadbetrieb zum 1. Januar 2004 aus und suchte für die Folgezeit nach Alternativen. Es fand sich eine GmbH, welche den Betrieb fortzuführen gewillt war. Hierzu schlossen die Stadt X und die GmbH einen Vertrag, der im Wesentlichen vorsah, dass die Stadt der GmbH das Grundstück zum Zweck des Betriebs eines Freibades unentgeltlich überließ und sich bereit erklärte „zu prüfen“, ob ihre finanziellen Verhältnisse es zuließen, der GmbH Betriebskostenzuschüsse zukommen zu lassen. In den Folgejahren leistete sie Zuschüsse in nicht unerheblicher Höhe. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Zuschüssen um ein der Umsatzsteuer unterliegendes Entgelt handelte; die Klägerin – die GmbH – meinte, es handele sich um sog. echte Zuschüsse, die nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung der GmbH gezahlt worden seien.

Der Senat entschied, dass der Betrieb des Schwimmbades eine steuerbare Leistung im Sinne des § 1 UStG darstelle, welche die GmbH als Unternehmerin gegenüber der Stadt X erbracht und dafür eine Gegenleistung – ein Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 UStG – in Höhe der streitigen Zuschüsse erhalten habe. Es sei unerheblich, dass der Vertrag u. U. keine (gegebenenfalls im Klageweg durchsetzbare) Primärpflicht zum Betrieb des Bades vorsah, und dass keine verbindliche Pflicht der Stadt zur Zahlung von Zuschüssen vereinbart gewesen sei. Entscheidend sei, dass bei einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Betrieb (der Leistung) und den Zuschüssen (der Gegenleistung) bestanden habe. Dies reiche für einen steuerbaren Leistungsaustausch aus.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2016 zum Urteil 4 K 50236/13 vom 15.09.2016 (rkr) L 9 SO 631/15 vom 15.12.2016