Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17.10.2013 (Az. 13 K 3949/09) dazu verpflichtet, Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären. Diese Entscheidung stützt der Senat auf die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO). Danach können Betätigungen, die nicht im Gemeinnützigkeitskatalog aufgeführt sind, die Allgemeinheit aber auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördern, für gemeinnützig erklärt werden.
Geklagt hatte der Deutsche Bridge Verband e.V. Er machte geltend, dass er als Dachverband der deutschen Bridge-Vereine, die den Bridgesport in der Bundesrepublik auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern, ebenso als gemeinnützige Körperschaft anzuerkennen sei, wie z. B. ein Schachverein. Bridge erfülle bereits den Sportbegriff des geltenden Gemeinnützigkeitskatalogs (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO). Der Weltbridgeverband sei Mitglied des IOC und strebe eine volle Anerkennung als olympische Sportart an. Die körperliche Ertüchtigung sei nicht mehr ausschließliches Element des aktuellen Sportbegriffs. Zumindest aber müsse Turnierbridge über die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden, weil es die Allgemeinheit ebenso fördere, wie die im Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO aufgeführten Zwecke.
Der 13. Senat schloss sich der zweiten Argumentation des Verbandes an und gab der Klage insoweit statt. Bridge sei zwar auch in der wettkampfmäßig organisierten Form des Turnierbridge kein Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO. Von dem engen Sportbegriff dieser Regelung seien reine Denksportarten nicht umfasst. Dies zeige sich u. a. schon daran, dass der Gesetzgeber mit dem Klammerzusatz „Schach gilt als Sport“ in Bezug auf diese Denksportart eine Fiktion für erforderlich gehalten habe. Der Kläger habe aber einen Anspruch darauf, so der 13. Senat, dass Turnierbridge nach der sog. Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO vom Finanzministerium NRW als neuer Zweck für gemeinnützig erklärt werde. Diese Verpflichtung begründet der Senat im Wesentlichen damit, dass Turnierbridge erhebliche Ähnlichkeiten zum Schachsport und andere dem Sport nahestehende Elemente aufweise. Außerdem fördere Bridge zumindest mittelbar das Gesundheitswesen, die Jugend- und Altenhilfe sowie den Völkerverständigungsgedanken. Das Gericht könne das Ministerium auch unmittelbar verpflichten. Es müsse insoweit weder das Ergebnis einer bundeseinheitlichen Abstimmung der Landesfinanzbehörden abwarten, noch stehe dem Ministerium ein Ermessensspielraum zu.
Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 03.02.2014 zum Urteil 13 K 3949/09 vom 17.10.2013