Anspruch auf Kindergeld auch für eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes bei volljährigen Kindern

Dies entschied der 2. Senat mit Urteil vom 29. Januar 2015 (Az. 2 K 44/14, veröffentlicht in EFG 2015, 821). Grundlage für diese Entscheidung über den Wortlaut des § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG hinaus war dabei die Regelung in § 58f Soldatengesetz (SG). Danach sind Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die u. a. an die Ableistung des Grundwehrdienstes anknüpfen, auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leisten, entsprechend anzuwenden.

Die Entscheidung hat im Übrigen nur Bedeutung für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2014. Denn der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BStBl I 2015, 58) den § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG erweitert und einen Anspruch auf Kindergeld für die Übergangsphase zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG ausdrücklich geschaffen.

Die gegen das Urteil zugelassene Revision hat die Beklagte zwischenzeitlich zurückgenommen.

 

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2015 zum Urteil 2 K 44/14 vom 29.01.2015