Umsatzsteuerindentifikationsnummer prüfen

Deutsche Unternehmer mit eigener Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-Ident.-Nr.) können online beim Bundeszentralamt für Steuern den Namen und die Anschrift des Inhabers einer ausländischen USt-Ident.-Nr. abfragen und somit eine qualifizierte Bestätigung einholen.
Im sofort angezeigten Prüfergebnis sind neben dem Namen des Unternehmers / Unternehmens auch Angaben zur Rechtsform, zum Ort nebst Postleitzahl sowie Straße und Hausnummers des ausländischen Geschäftspartners sichtbar.

Die qualifizierte Bestätigung ist Voaussetzung für den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz. Sofern eine Bestätigung nicht vorliegt, haftet der Unternehmer für die Umsatzsteuer, wenn er bei einer iinergemeinschaftlichen Lieferung keine Umsatzsteuer ausweist, wiel er ohne nähere Prüfung darauf vertraut, dass die USt-Ident.-Nr. zutreffend ist.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend den Ausdruck der Abfrage entsprechend den gesetzlichen Aufbwahrungsfristen nach § 147 Abgabenordnung zusammen mit der Rechnung aufzubewahren.

Bestätigung von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern http://evatr.bff-online.de/eVatR/



Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erhalten auf Antrag eine USt-IdNr.

Außerdem sind antragsberechtigt:
Unternehmer, die nur Umsätze tätigen, die zum vollen Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,

  • Kleinunternehmer, die § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) anwenden,
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind,
  • Land- und Forstwirte, die der Besteuerung nach § 24 Abs. 1 bis 3 UStG unterliegen, wenn sie innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen und zur Erwerbsbesteuerung optieren oder die Erwerbsschwellen überschreiten. Pauschalierenden Land- und Forstwirten wird eine USt-IdNr. auch dann erteilt, wenn sie innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen (Abschn. 282a Abs. 2 Umsatzsteuer-Richtlinien).

Online Beantragung USt-IdNr. https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=ustid