Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei mittelbaren Folgen eines Versicherungsfalls umfasst nur Gesundheitsgefahren aus Behandlung oder Untersuchung

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.09.2019 zum Urteil L 1 U 4094/17 vom 22.07.2019

Das Landessozialgericht (LSG) verdeutlicht, dass der versicherte innere Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung erwiesen sein muss.

Der Versicherte verstarb drei Tage nachdem er zur Abklärung seiner Rehabilitationsfähigkeit nach einem Polytrauma mit Schädel-Hirn-Verletzung infolge eines Sturzes von einem Gabelstapler an seinem Arbeitsplatz in einer berufsgenossenschaftlichen Klinik stationär aufgenommen worden war. Nach den polizeilichen Ermittlungen wurde er unterhalb eines etwa vier Meter hohen Flachdaches, auf dessen blecherner Kante er nach der Spurenlage saß, auf einem nassen Grünstreifen vor 8 Uhr aufgefunden. Eingeschränkt kontaktfähig wurde er in das Innere des Gebäudes verbracht, wo er allerdings kardiovaskulär instabiler wurde und nach erfolgloser Reanimation kurz nach 10 Uhr verstarb.

Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte nach durchgeführten medizinischen Ermittlungen einen Anspruch der Klägerin, der Ehefrau des Versicherten, auf eine Witwenrente ab. Sein Tod sei nicht als Folge des Arbeitsunfalls eingetreten, sondern infolge eines Kreislaufversagens bei inneren Blutungen. Das Klageverfahren verlief für die Klägerin erfolglos. Das LSG beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage, wonach die Gesundheitsschäden, deren wesentliche Mitursache der Versicherungsfall gewesen sei, nicht Ursache des Todes des Versicherten seien. Insbesondere das Gehirn sei nach dem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma unversehrt gewesen. Todesursache seien die akuten, intraabdominellen Blutungen aufgrund einer Blutungsneigung bei einer ethyltoxischen Leberzirrhose gewesen.

Das LSG wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Gesundheitsstörungen, an denen der Versicherte litt und die zu seinem Tod führten, sind weder unmittelbare noch mittelbare Unfallfolgen. Es ist nicht erwiesen, dass der Versicherte eine der Durchführung der Heilbehandlung dienende Tätigkeit verrichtete. Nicht mehr zu klären war, aus welchen Motiven sich der Versicherte auf die Dachkante setzte. Eine krankenhausspezifische Gefahr verwirklichte sich ebenfalls nicht.
Rechtsgrundlage

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge der Durchführung einer Heilbehandlung oder der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung.

Quelle: LSG Baden-Württemberg