Die Klägerin hatte im Alter von 11 Jahren ein Girokonto eröffnet und wurde dabei von ihren Eltern vertreten. Der in der Baubranche tätige Vater veranlasste seine Kunden, Rechnungsbeträge auf dieses Konto zu überweisen. Dies führte zu Einzahlungen auf das Konto von insgesamt ca. 90.000 Euro. Nachdem die Klägerin volljährig geworden war, nahm das Finanzamt sie im Wege eines Duldungsbescheids in Anspruch und forderte sie auf, rückständige Steuern ihres Vaters in Höhe von ca. 23.200 Euro zu zahlen und berief sich dabei auf das Anfechtungsgesetz.
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Senat ging zwar davon aus, dass der Vater der Klägerin in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hatte, indem er seine Kunden veranlasst hatte, Zahlungen auf das Konto der Klägerin vorzunehmen. Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass die damals minderjährige Klägerin diese Absicht kannte. Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Vaters könne der Klägerin auch nicht deshalb zugerechnet werden, weil der Vater ihr gesetzlicher Vertreter war. Eine derartige Zurechnung komme zwar grundsätzlich in Betracht, finde ihre Grenzen jedoch dann, wenn Eltern ihre rechtlichen Möglichkeiten als gesetzliche Vertreter missbrauchen. Der Minderjährigenschutz genieße insoweit Vorrang vor dem staatlichen Recht, Steuern einzutreiben. Im Übrigen sei die Klägerin durch die Zahlungen auch nicht bzw. nicht mehr bereichert. Es sei nicht ersichtlich, dass entsprechende Vermögenswerte noch vorhanden seien.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2015 zum Urteil 7 K 2071/18 vom 20.03.2019