Auswirkungen der Inanspruchnahme aus Bürgschaftsverpflichtung auf Höhe der Schenkungsteuer

 

Inanspruchnahme aus Bürgschaftsverpflichtung keine erwerbsmindernde Gegenleistung bei der Schenkungsteuer – kein Erlöschen der Schenkungsteuerschuld im Fall der Anfechtung der Schenkung

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil 3 K 209/14 vom 24.05.2018 (nrkr – BFH-Az.: II R 8/19)

In seinem Urteil vom 24. Mai 2018 (Az. 3 K 209/14) hatte der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts zu entscheiden, ob sich die Höhe der Schenkungsteuer durch Zahlungen auf eine eigene Bürgschaftserklärung der beschenkten Klägerin reduziert und ob bereits die Anfechtungserklärung durch den Insolvenzverwalter zum Erlöschen der Schenkungsteuerschuld gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führt, wenn das Erlangte nicht tatsächlich herausgegeben wird.

Im Streitfall hatte die Klägerin bereits vor der Schenkung eine eigene Bürgschaftserklärung gegenüber der Sparkasse abgegeben, aus der sie im Folgenden in Anspruch genommen worden war. Das Finanzgericht hat entschieden, dass diese Zahlung auf die eigene Zahlungsverpflichtung nicht als Gegenleistung für die Schenkung berücksichtigt werden kann, da die Klägerin damit die Inanspruchnahme als Bürgin abgegolten hat.

Die im weiteren Zeitablauf erfolgte Anfechtung der Schenkung durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren des Schenkers führte nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht zum Erlöschen der Steuerschuld. Dafür wäre eine Herausgabe des schenkweise Erlangten erforderlich gewesen. Eine solche war aber nicht erfolgt. Die Klägerin hatte mit dem Insolvenzverwalter einen Vergleich geschlossen, der die Herausgabe gerade nicht vorsah. Die Zahlung der Vergleichssumme wurde durch das Finanzgericht auch nicht als Surrogat für die Herausgabe gewertet. Dieser Betrag wurde gezahlt, um die Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters abzufinden. Der Betrag war nicht Ausfluss des durch die Schenkung Erlangten wie es z. B. eine Versicherungssumme bei Untergang des Schenkungsgegenstandes gewesen wäre.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat der BFH die Revision zugelassen (Aktenzeichen beim BFH: II R 8/19).

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter I/2020